A. Geltung der Geschäftsbedingungen von MSPROTECT
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von MSPROTECT
A.1 Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen unseren Geschäftspartnern und uns (MSPROTECT). Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von MSPROTECT gelten nicht, und zwar ohne, dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.
A.2 Gerichtsstand und Rechtswahl
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderen Einheitsrechts.
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1
Maßgeblich für von MSPROTECT erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen von MSPROTECT.
B.2
Alle von MSPROTECT erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die entsprechende Frage nicht regeln - ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
B.3.01
Bei Rechnungseingang bis zum 10. eines Monats zahlt MSPROTECT am 20. des Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 10. des übernächsten Monats netto.
B.3.02
Bei Rechnungseingang vom 11. bis zum 20. des Monats zahlt MSPROTECT am letzten Tag des Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 20. des übernächsten Monats netto.
B.3.03
Bei Rechnungseingang vom 21. bis zum letzten Tag des Monats zahlt MSPROTECT am 10. des nächsten Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am letzten Tag des übernächsten Monats netto.
B.4
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von MSPROTECT vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.5
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.6
Der Vertragspartner von MSPROTECT hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Auftragsbestätigung und Leistungsumfang
C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von MSPROTECT maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von MSPROTECT getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von MSPROTECT.
C.1.02
Der Kunde hat MSPROTECT mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.
C.1.03
MSPROTECT zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 3% zu verstehen.
C.1.04
Beratungsleistungen schuldet MSPROTECT nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
C.2. Markenzeichen / Rechte Dritter
C.2.01
MSPROTECT ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt, solche von MSPROTECT angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.02
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Marken und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen.
C.3. Lieferung
C.3.01
Die Versandart bleibt MSPROTECT vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben oder vereinbart ist.
C.3.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von MSPROTECT selbst dann, wenn MSPROTECT den Transport selbst übernimmt. Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von MSPROTECT, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Bei Direktlieferungen ab Werk oder Vorlieferant geht die Gefahr mit der Absendung dort auf den Kunden über. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
C.3.03
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen MSPROTECT die Verzögerung des Versandes nicht zu vertreten hat.
C.4. Lieferzeit
C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Eine Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von MSPROTECT zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.02
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch MSPROTECT. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.03
Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die MSPROTECT trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, wie zum Beispiel bei einem totalen oder teilweisen Ausfall von Subunternehmern, für den MSPROTECT nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann MSPROTECT vom Vertrag zurücktreten.
C.4.04
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.03 ausgeschlossen, wenn MSPROTECT den Kunden von den eingetretenen Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.
C.4.05
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.
C.4.06
Ein etwa von MSPROTECT zu leistender Schadensersatz wegen Verzug ist auf das negative Interesse des Kunden begrenzt.
C.5. Teillieferungen
C.5.01
MSPROTECT ist im dem Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
C.5.02
Wenn MSPROTECT von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Ware nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.6. Preise
C.6.01
Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, es sei denn die Preise wurden zwischen dem Kunden und MSPROTECT ausdrücklich vereinbart.
C.6.02
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Betrieb oder Werk bzw. ab Lager.
C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, wird diese zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
C.6.04
Die Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.6.05
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten, so können wir eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum sind an MSPROTECT zu leistende Zahlungen fällig. Mit Überschreiten dieses Datums gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.02
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann MSPROTECT Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.
C.7.03
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von MSPROTECT.
C.7.04
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.7.05
Der Kunde hat – außer in Fällen des C.7.04 – kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit MSPROTECT ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.7.06
Wenn MSPROTECT Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber.
C.7.07
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von MSPROTECT - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann MSPROTECT für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von MSPROTECT Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann MSPROTECT von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann MSPROTECT auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens verlangen.
C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht
C.8.01
Die Lieferungen von MSPROTECT, das gilt auch für Zeichnungen, Ausführungspläne und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei MSPROTECT geltend gemacht werden.
C.8.03
Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist um 7 Tage.
C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich rügen.
C.8.05
Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind – vorbehaltlich von C.9. – jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
C.9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsbegrenzungen in diesen AGB gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten ferner nicht für sog. Kardinalpflichten; sie gelten vielmehr nur für die Verletzung solcher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags nicht erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde aus diesem Grund nicht vertraut oder vertrauen darf.
C.9.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet MSPROTECT, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
C.9.02
Arbeiten an von MSPROTECT gelieferten Sachen oder sonstigen von MSPROTECT erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, • wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von MSPROTECT anerkannt worden ist • oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind • und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von MSPROTECT als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.04
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller MSPROTECT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei einer Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr von Schäden, die unverhältnismäßig groß wären, wobei MSPROTECT sofort zu verständigen ist, oder wenn MSPROTECT mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigenund von MSPROTECT Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.9.05
Soweit eine nach Wahl von MSPROTECT vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
C.9.06
Wenn MSPROTECT eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
C.9.07
Das gleiche gilt, wenn MSPROTECT eine Nacherfüllung, zu der MSPROTECT berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
C.9.08
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn MSPROTECT dem zustimmt.
C.9.09
Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
C.9.10
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von MSPROTECT zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von MSPROTECT zurückzuführen sind.
C.9.11
MSPROTECT übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.12
Für den Fall, dass von MSPROTECT gelieferte Ware außerhalb Deutschlands aufgestellt wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von MSPROTECT zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.10. Schadensersatz
C.10.01
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die MSPROTECT, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten ferner nicht für sog. Kardinalpflichten; sie gelten vielmehr nur für die Verletzung solcher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags nicht erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde aus diesem Grund nicht vertraut oder vertrauen darf.
C.10.02
MSPROTECT haftet nur für Schäden, die MSPROTECT, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
C.10.03
Sollte MSPROTECT zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet MSPROTECT nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden, also nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand selbst.
C.10.04
Eine Haftung von MSPROTECT für Folgeschäden aus einer Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.
C.10.05
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.
C.10.06
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet MSPROTECT für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
C.10.07
MSPROTECT haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
C.10.08
Auch im Falle einer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erstreckt sich die Haftung nicht auf den Ersatz von Folgeschäden.
C.11. Abrufaufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, ist MSPROTECT berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.12. Lagerung / Abnahmeverzug
C.12.01
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei MSPROTECT ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet MSPROTECT nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.
C.12.02
MSPROTECT ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
C.12.03
Bei Abnahmeverzug ist MSPROTECT berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.12.04
Bei Lagerung im eigenen Betrieb kann MSPROTECT 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, mindestens jedoch € 25,-- berechnen.
C.12.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mindestens 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.12.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, ist MSPROTECT unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 20% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die MSPROTECT im Interesse des Kunden eingegangen ist.
C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.13.04
MSPROTECT ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass MSPROTECT das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.
C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von MSPROTECT anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.13.06
MSPROTECT behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.
C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf und der sonstigen Verwertung unserer Ware an MSPROTECT ab.
C.13.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.13.10
Übersteigt der Wert der MSPROTECT zustehenden Sicherheiten die Forderung von MSPROTECT gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20%, so ist MSPROTECT auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von MSPROTECT freizugeben. C.14. Leistungs- und Erfüllungsort
C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von - MSPROTECT zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von MSPROTECT.
C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von MSPROTECT insbesondere auch dann, wenn - MSPROTECT den Transport selbst übernimmt.